Liefer-
und Zahlungsbedingungen der ATECO EDV GmbH
1.
Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote der ATECO EDV GmbH (im folgenden:
ATECO) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und
Zahlungsbedingungen, die damit für sämtlich gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen ATECO und ihren Kunden auch dann gelten,
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen
von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn ATECO sie im
Einzelfall schriftlich bestätigt. Spätestens mit der mündlichen oder
schriftlichen Erteilung des Auftrags erkennt der Kunde diese Liefer- und
Zahlungsbedingungen unter Verzicht auf die Geltung eigener Allgemeiner
Geschäftsbedingungen an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden werden insbesondere nicht dadurch zum Inhalt der
vertraglichen oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Beziehung, dass ATECO
einer Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen nicht im Einzelfall
widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisen des
Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehung auf eigene Allgemeine Geschäfts-
oder Einkaufsbedingungen widersprochen.
2.
Angebote
der ATECO sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörende
Daten und Unterlagen sind mangels anderweitiger individueller
Vereinbarung nur annähernd maßgebend und stellen insbesondere keine
zugesicherten Eigenschaften dar. Bestellungen des Kunden enthalten
verbindliche Angebote, die ATECO nach Wahl entweder durch Zusendung
einer schriftlichen Auftragsbestätigung, durch Zusendung der bestellten
Ware oder durch Erbringung der vereinbarten Dienstleistung zu dem in
Rechnung gestellten Endpreis annimmt. Bei Bestellungen auf Abruf entfällt
eine Lieferverpflichtung für ATECO, wenn die bestellte Ware durch den
Kunden nicht binnen 12 Monaten seit dem Datum der Auftragsbestätigung
abgerufen und abgenommen worden ist. Die Abruf- und Abnahmeverpflichtung
des Kunden bleibt unberührt.
3.
Vertragsänderungen
und/oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der
schriftlichen Bestätigung durch ATECO. Mündliche Vereinbarungen sind
erst dann wirksam, wenn sie durch ATECO schriftlich bestätigt werden.
Die Verkaufsangestellten der ATECO sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über
den Inhalt der schriftlich fixierten vertraglichen oder sonstigen
rechtsgeschäftlichen Beziehungen hinausgehen.
4.
Mitgeteilte
Preise, auch soweit sie in Auftragsbestätigungen der ATECO enthalten
sind, geltend als freibleibend. Lieferungen erfolgen zu den zum
Lieferungszeitpunkt gültigen allgemeinen ATECO-Listenpreisen. Der bei
Importwaren angegebene Preis unterliegt dem aktuellen Zolltarif. Wird
der Zolltarif nach Zustandekommen des Vertragsverhältnisses neu
festgesetzt, bleibt es ATECO vorbehalten, bei im Anschluss an die
Neufestsetzung erfolgenden Nachbestellungen oder bei Waren, die
vereinbarungsgemäß erst nach dem Zeitpunkt der Neufestsetzung
geliefert werden sollen, nach billigem Ermessen eine angemessene und
verhältnismäßige Neuanpassung des Preises vorzunehmen. ATECO bleibt
ferner nach billigem Ermessen eine angemessene und verhältnismäßige
Anpassung des Kaufpreises insoweit vorbehalten, als sich der Kurswert
einer Fremdwährung zum Euro zwischen dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und dem Abruf der zu berechnenden Lieferung nicht
unerheblich zu Lasten von ATECO verändert hat. Sämtliche Preisangeben
verstehen sich für unverpackte und unversicherte Ware.
5.
Angegebene
Lieferungstermine, Lieferungsfristen oder Lieferungszeiträume sind nur
annähernd und unverbindlich; sie stehen insbesondere unter dem
Vorbehalt der jeweils rechtzeitigen ordnungsgemäßen und ausreichenden
Belieferung der ATECO durch ihre Vorlieferanten, es sei denn, die
Vertragsparteien haben im Einzelfall einen bestimmten Liefertermin, eine
bestimmte Lieferfrist oder einen bestimmten Lieferungszeitraum ausdrücklich
schriftlich als "verbindlich" vereinbart. ATECO ist von ihrer
Lieferungsverpflichtung gegenüber dem Kunden entbunden, wenn sie
ihrerseits von ihren Vorlieferanten nicht rechtzeitig oder nicht in der
geschuldeten Warenqualität oder nicht gemäß den geschuldeten
technischen Spezifikationen der bestellten Ware beliefert worden ist.
Die Lieferungsverpflichtung entfällt ferner bei wesentlichen Veränderungen
der geltenden gesetzlichen oder behördlichen Importbedingungen, bei
erheblichen Veränderungen des zwischen den Vertragsparteien maßgeblichen
Wechselkurses, bei wesentlichen Rohstoffverteuerungen, in Fällen höherer
Gewalt, bei wesentlichen Veränderungen der Energiekosten, Frachtkosten
oder sonstiger für die Lieferung relevanter Begleitkosten, sowie bei
Lieferungsschwierigkeiten infolge von Arbeitskämpfen (insbesondere
Streik, Aussperrung, etc.). Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber
ATECO sind insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Im Falle ihrer
Leistungsfreiheit durch Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen der
vorgenannten Art sind beide Vertragsparteien binnen einer angemessenen
Frist von 3 Wochen nach Bekannt werden und Mitteilung des Störungsgrundes
berechtigt, wahlweise eine Anpassung des Vertrages an die veränderten
Umstände zu verlangen, oder aber die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses
gemäß den gesetzlichen Rücktrittsvorschriften (§§ 346 ff. BGB) zu
beanspruchen. Sämtliche durch ATECO gelieferten Produkte sind zum
Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Dem
Kunden ist bekannt, daß die Wiederausfuhr dieser Waren den Außenwirtschaftsgesetzen
der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes des Produktes
unterliegt und für ihn ggf. genehmigungspflichtig ist. Es obliegt dem
Kunden, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht
zu informieren und ggf. entsprechende gesetzeskonforme Genehmigungen
selbst zu beantragen und zu erwirken.
6.
Die
Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen
Untergangs der Ware geht auf den Kunden über, sobald ATECO den
Liefergegenstand an den Spediteur oder an den Frachtführer oder an
einen anderweitigen zum Versand eingesetzten unselbständigen Beförderer
oder an eine sonstige zum Transport bestimmte Person übergeben oder
aber die Ware anderweitig zwecks Versendung das Warenlager verlassen
hat. Ohne eine anders lautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
stehen Art und Weise der Versendung einschließlich der Verpackung sowie
die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung der Ware an den Kunden ab
inländischem Auslieferungslager oder ab ausländischem
Hersteller-/Zulieferunternehmer erfolgt, im billigem Ermessen der ATECO.
Versand- und Verpackungskosten stellt ATECO dem Kunden nach angefallenem
Aufwand in Rechnung.
7.
Bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen - einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus laufender Rechnung -, die ATECO aus jedem
Rechtsgrund gegen den Kunden gegenwärtig oder künftig zustehen,
verbleibt die gelieferte Ware im Vorbehaltseigentum der ATECO. Werden
Forderungen im Wechsel- oder Scheckverfahren ausgeglichen, bleibt das
Vorbehaltseigentum bestehen, solange ATECO sich ihrerseits noch in der
wechsel- oder scheckmäßigen Haftung befindet. Der Kunde ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinerseits nur unter
Eigentumsvorbehalt und nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. Er ist nicht befugt, anderweitig, insbesondere durch Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, über die Ware zu verfügen. Der Kunde
tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
bereits jetzt an ATECO ab. ATECO ermächtigt den Kunden widerruflich,
die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt. Der Kunde hat die von ihm aufgrund der Einziehungsermächtigung
vereinnahmten Beträge aus den sicherungshalber an ATECO abgetretenen
Forderungen treuhänderisch unter gesonderter Aufbewahrung und Buchung für
ATECO zu verwalten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren
durch den Kunden weiterveräußert, so gilt die vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes (Rechnungswert) der
Vorbehaltsware. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Vollstreckungsmaßnahmen
zu Lasten der Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Vorbehaltseigentum
hinweisen und ATECO unverzüglich unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Vollstreckungsgläubigers oder des sonstigen Dritten
schriftlich und fernmündlich benachrichtigen. Die Kosten etwaiger
Interventionen der ATECO gegen Vollstreckungsgläubiger oder gegen
sonstige auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte gehen zu Lasten des
Kunden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist ATECO berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung durch ATECO liegt
kein Rücktritt vom Vertrag. Etwaige Verarbeitungen der Vorbehaltsware
nimmt der Kunde für ATECO vor, ohne daß diese daraus rechtlich
verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindungen, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für ATECO
wertanteilsmäßig (Rechnungswert) (Mit-) eigentum an der neu geschaffenen
Sache oder sonstigen Sachverbindung. Falls der Kunde zunächst
Alleineigentümer der neuen Sache oder Sachverbindung wird, räumt er
ATECO daran wertanteilsmäßig das Miteigentum ein und verwahrt die
Sache für ATECO unentgeltlich. Bei Weiterveräußerung der neuen Sache
oder Sachverbindung gilt die obige Vorausabtretung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware auch für die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und schonend
zu behandeln, getrennt zu lagern und auf Wunsch der ATECO hin als solche
zu kennzeichnen. Vertragliche, insbesondere versicherungsvertragliche
oder deliktische Ansprüche des Kunden aus einer Beschädigung, einer
Zerstörung oder einem Abhandenkommen der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) einverständlich
an ATECO abgetreten. ATECO gibt die ihr im Rahmen dieser
Eigentumsvorbehaltsvereinbarung gewährten Sicherheiten nach ihrer Wahl
auf Verlangen des Kunden frei, soweit der Wert der Sicherheiten die
offenen Forderungen der ATECO nachweisbar um mehr als 20 v. H. übersteigt.
8.
Sämtliche
Rechnungen der ATECO sind sofort rein netto fällig und zahlbar. Zahlt
der Kunde nach Fälligkeit nicht, so ist ATECO berechtigt, die jeweils
banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugszinsschaden i. H.
v. 10% p. a. zu berechnen. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer
Forderung in Zahlungsverzug, ist ATECO - unbeschadet ihrer Rechte gemäß
§§ 284 ff., 326 BGB -berechtigt, anderweitige vereinbarte oder künftige
Lieferungen wahlweise nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme
auszuführen. Löst der Kunde eine Nachnahme nicht ein, kann ATECO die
Ware - unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen Rechte - anderweitig
auf Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung veräußern und dem
Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis und dem
durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung stellen.
9.
ATECO
liefert die Ware mangelfrei in der Ausführung und Beschaffenheit, die
zum Lieferungszeitpunkt üblich ist. Sie haftet nicht für die
Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck.
Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung seitens ATECO
über Verwendungsmöglichkeiten der Ware beraten worden ist. Eine auf
Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen u. ä. der ATECO ggf.
mitgeteilte Garantie- und Gewährleistungsangabe des Herstellers der
gelieferten Ware ist für ATECO im Verhältnis zum Kunden unverbindlich.
Etwaige Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche der ATECO gegenüber
dem Hersteller der gelieferten Ware werden mit Anlieferung der Ware an
den Kunden abgetreten, der diese Abtretung mit der tatsächlichen Übernahme
der Lieferung annimmt. Weitergehende Ansprüche zwischen ATECO und dem
Kunden im Rahmen einer ggf. mitgeteilten Herstellergarantie bestehen
nicht, auch soweit ATECO kulanzweise die logistische Abwicklung eines
Garantiefalls, insbesondere die Weiterleitung eines Produktes zur Überprüfung
an den Hersteller übernimmt. Im übrigen erstreckt sich die Gewährleistung
der ATECO für mangelhafte oder vom vereinbarten Kaufgegenstand
abweichende Ware nach deren Wahl entweder auf Nachbesserung oder aber
auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen
Warenwertes. Weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung oder Ersatz
eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, dies
gilt auch für Dienstleistungen. Der Kunde hat die empfangene Ware
unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf etwaige Mängel, auf ihre
Beschaffenheit und auf das etwaige Vorhandensein ggf. zugesicherter
Eigenschaften im handelsüblichen Umfang zu untersuchen. Mängel oder
sonstige Abweichungen der gelieferten Ware vom vertraglich vereinbarten
Lieferungsumfang sind nach ihrer Feststellung unverzüglich schriftlich
gegenüber ATECO zu rügen. Nach Ablauf von 8 Tagen seit dem
Lieferungsdatum gilt die Ware als genehmigt, soweit etwaige Mängel,
Abweichungen oder sonstige Beanstandungen im Rahmen einer stichprobenmäßig
auch im Hinblick auf die elektrische/elektronische Ausführung und
funktionsgerechte Einsatzfähigkeit durchgeführten Überprüfung hätten
festgestellt werden können. Mit der Weiterveräußerung oder
Verarbeitung/Änderung der Ware erkennt der Kunde die Mangelfreiheit und
Vertragsgemäßheit der Lieferung an. Eine Gewährleistung für bereits
verarbeitete oder nach Ablauf der vorgenannten Rügefrist weiterveräußerte
Ware ist demgemäß ausgeschlossen. Warenrücklieferungen wegen
mangelhafter oder sonstiger nicht vertragsgemäßer Lieferung sind nur
in Abstimmung mit ATECO unter konkreter Bezugnahme auf die jeweilige
Lieferschein-/Rechnungsnummer zulässig. Bei sämtlichen Rücksendungen
trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs bis zum Eingang der zurückgelieferten Ware bei ATECO.
10. Die
Haftung der ATECO für ihre Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilften
ist auf vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten beschränkt.
11. Der
Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der ATECO ein Zurück-behaltungsrecht
auszuüben, es sei denn, daß es sich um rechtskräftig festgestellte
oder um von ATECO schriftlich anerkannte Ansprüche handelt..
12. Sämtliche Verpflichtungen aus der mit ATECO bestehenden Geschäftsbeziehung
sind an deren Sitz (Dietzenbach) zu erfüllen, Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten zwischen ATECO und dem Kunden, auch im Zusammenhang mit
Wechsel- und Scheckansprüchen, ist Dietzenbach. Es gilt ausschließlich
das Recht der der Bundesrepublik Deutschland. Sofern einzelne
Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder
werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche
Absprechen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck
den mit der jeweils nichtigen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe
kommt